Satzung des Schützenvereins Bad Liebenzell - Stadtteil Möttlingen
§1 Name und Sitz des Vereins:
1 Der Verein führt den Namen: Schützenverein Möttlingen 1973 e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Liebenzell Stadtteil Möttlingen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§2 Zweck des Vereins:
1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art.
§3 Geschäftsjahr:
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft:
1 Der Verein hat: a) aktive Mitglieder b) jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder 2 Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der gesamte Vorstand.
3 Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte des WSV, sowie eine Satzung des Vereins. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4 Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1 Die Mitglieder haben ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden von Fall zu Fall bestimmt.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten (siehe Beitragsordnung), die Vereinssatzung anzuerkennen und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
3 Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4 Das gleiche gilt, wenn die Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft:
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2 Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden ( § 5, Abs. 3 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3 Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig Entscheidet.
4 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte des WSV abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder:
1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weiter regelt die Beitragsordnung.
2 Die Mitglieder verpflichten sich, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
3 Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei . §8 Leitung und Verwaltung:
1 Der 1. und der 2. Vorsitzende sind die Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Beide sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
2 Im Innenverhältnis wird zur Geschäftsleitung bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.
3 Der Vorstand besteht aus: 1. und dem 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer, 1. Beisitzer (Schießleiter Pistole) 2. Beisitzer (Schießleiter Gewehr) 3. Beisitzer (Jugendleiter) 4. Beisitzer (Technik I Arbeit)
4 Der Vorstand wird in 2 Blocks gewählt. Block 1 zunächst für 2 Jahre. Block 2 für 4 Jahre beginnend am 06.01.1999. Danach im Turnus von 4 Jahren. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
5 Block 1 wird erstmals für 2 Jahre gewählt 1. Vorsitzende, Kassier, 1. Beisitzer (Schießleiter Pistole), 3. Beisitzer (Jugendleiter)
6 Block 2 wird erstmals für 4 Jahre gewählt 2. Vorsitzende, Schriftführer 2. Beisitzer (Schießleiter Gewehr) 4. Beisitzer (Technik/Arbeit)
§8 7 Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandsitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird von dem Schriftführer Protokoll geführt.
§9 Kassenprüfung:
1 Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Ehrenamt:
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. §11 Hauptversammlung:
1 Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vorher per Email / Fax oder schriftlich, oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
2 Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds f) Beschlussfassung über den An und Verkauf von Grundstücken g) Satzungsänderungen h) Verschiedenes
3 Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
§11 4 Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 5 Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung
1 Der Vorsitzend kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2 Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 2/3 stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3 Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§13 Beschlussfassung der Hauptversammlung:
1 Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: 2 Änderung der Satzung
3 Ausschluss eines Mitgliedes
4 Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesen Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.
§14 Auflösung:
1 Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Aufgabe, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke wieder verwendet werden kann. Vor der Verwendung des Vermögens ist das Finanzamt zu hören.
Satzung des Schützenverein Möttlingen 1973 e.V. Gültig ab 05. April 2008
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